Rechtsschutzversicherung
-Fahrer-Rechtsschutz

Versicherungsschutz besteht für die im Versicherungsschein genannte Person bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr in ihrer Eigenschaft als Fahrer jedes Motorfahrzeuges zu Lande, zu Wasser oder in der Luft sowie eines Anhängers, das weder ihr gehört noch auf sie zugelassen oder auf ihren Namen mit einem Versicherungskennzeichen versehen ist. Der Versicherungsschutz besteht auch bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Insasse von Fahrzeugen, als Fußgänger und Radfahrer.

Fahrer-Rechtsschutz für Einzelpersonen:

gem. § 22 Abs. 1 ARB.

Für den Versicherungsnehmer, der zwar den Führerschein, aber noch kein eigenes Fahrzeug hat. Mit Vorsorgeversicherung für den Fall des Erwerbs eines Motorfahrzeugs. Aufgrund dieser Vereinbarung besteht über den Fahrer-Rechtsschutz ab Zulassung dieses Fahrzeugs sofort Verkehrs-Rechtsschutz gemäß § 21 Abs. 3 ARB, ohne Mehrbeitrag bis zur nächsten Fälligkeit, erst danach wird der für den Verkehrs-Rechtsschutz übliche Beitrag berechnet. Die Zulassung eines Fahrzeugs ist vom VN mitzuteilen.

Versicherter Personenkreis:

  • Versicherungsnehmer als Fahrer fremder, nicht auf ihn zugelassener Fahrzeuge. Der Versicherungsnehmer ist auch als Insasse von Fahrzeugen, Fußgänger und Radfahrer bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr versichert.

Versicherte Leistungsarten:

  • Schadenersatz-Rechtsschutz (jedoch nicht für Schäden am benutzten Kfz)
  • Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten
  • Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
  • Straf-Rechtsschutz
  • Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz